Vereinssatzung
VEREINSSATZUNG 22.05.2005
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck des Vereins, Satzungszweck
( 1 ) Der Verein "Familien Nothilfe e.V. Sri Lanka" mit Sitz in Weiden verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
( 2 ) Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Das Jahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12..
( 3 ) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weiden eingetragen.
( 4 ) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Personen in Sri Lanka, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
( 5 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die gezielte finanzielle Förderung von Personen, die dauernd geringe eigene finanzielle Möglichkeiten haben. Unterstützt werden auch Personen, bei denen überraschend eine wirtschaftliche Notlage eingetreten ist. Speziell gefördert wird die Hilfe zur Selbsthilfe in Sri Lanka. In Ausnahmefällen ist nach Beschluss des Ausschusses, nach eingehender Beratung mit den Arbeitskreisen, auch eine einmalige, sofortige Unterstützung eines anderen Landes bzw. hilfsbedürftige Personengruppen innerhalb Deutschland möglich.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit, Mittel des Vereins
( 1 ) Der Verein "Familien Nothilfe e.V. Sri Lanka" ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
.§ 3 Mitglieder
( 1 ) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
( 2 ) Der Antrag auf Aufnahme in dem Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
( 4 ) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
( 5 ) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann mit einer Frist von vier Wochen Berufung eingelegt werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
( 1 ) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
( 2 ) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus :
- den Beiträgen der Mitglieder ( die Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest )
- den freiwilligen Zuwendungen
- den Erträgnissen des Vereinsvermögens
- den Spenden
- den Erträgen aus Gemeinschaftsveranstaltungen
- Zuschüssen
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
( 2 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstands- Mitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderer Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben :
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Beschaffung und Verwalten von Finanzhilfen
- Verwalten des Vereinsvermögens
- Verwalten und Vermitteln von Patenschaften
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
§ 8 Arbeitskreis
Arbeitskreise können zu bestimmten Themen des Vereins gebildet werden. An ihnen kann jedes Mitglied stimmberechtigt teilnehmen.
§ 9 Sitzung des Vorstands
( 1 ) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen sind ungültige Stimmen. Bei zusätzlich notwendigen Hilfsaktionen ( Projekten ) berät sich der Ausschuss mit den gebildeten Arbeitskreisen ( Fachspezialisten ) und entscheidet dann darüber mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, den zwei Kassenprüfern, den jeweiligen Leitern der Arbeitskreise und fünf weiteren Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
Der Ausschuss ist für folgende Angelegenheiten zuständig :
- Den Einspruch eines Mitglieds prüfen und darüber zu entscheiden
(Ausschluss vom Verein, Ablehnung der Aufnahme nach einem Vorstandsbeschluss)
- Beratung und Beschließung für zusätzliche Hilfsaktionen bzw. Projekten.
§ 11 Kassenführung
( 1 ) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Spenden, Vereinsveranstaltungen und evtl. Beiträgen aufgebracht.
( 2 ) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen über 500 Euro ( Kontoüberweisungen / Barauszahlungen ) dürfen nur mit einer Auszahlungsanordnung nach einem Vorstandsbeschluss geleistet werden.
( 3 ) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig :
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Festsetzung eines Jahresbeitrags und dessen Höhe
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
( 2 ) Die ordentlichen Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
( 3 ) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden, bei Verhinderung der beiden, vom Schriftführer, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
( 4 ) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
( 2 ) In der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn Mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen Eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese Ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
( 3 ) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen erforderlich.
( 4 ) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
( 5 ) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Auflösung
( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene Mitglieder- Versammlung beschlossen werden.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke, fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Verein " Hoffnung für Menschen e.V.", Sitz in 92637 Weiden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Satzung wurde errichtet und beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 22.05.2005.



